
Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall
Auffahrunfall
Bei Auffahrunfällen besteht nach h.M. ein sog. Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Auffahrenden.
Zum Verschulden des Auffahrenden
Wer auf ein vorausfahrendes oder stehendes Kfz auffährt, hat den Anscheinsbeweis gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat.
In diesem Fall obliegt es dem Auffahrenden, Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die einen untypischen Geschehensablauf abbilden. Nach Ansicht des AG München ist dies z.B. der Fall, wenn feststeht, dass der Vorausfahrende erst unmittelbar vor dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat (AG München, Urt. v. 01.10.2013; Az. 331 C 28375/12).
Sonderfall Parkplatz
Einen Sonderfall bildet der Unfall beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das kreuzende Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist, spricht kein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Rückwärtsfahrenden (BGH, Urt. v. 15.12.2015; Az. VI ZR 6/15).
Sonderfall Kettenauffahrunfall
Auch der sog. Kettenauffahrunfall stellt eine Besonderheit dar. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm greift der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des letzten Auffahrenden nur dann, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2014; Az. 6 U 101/13).
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Verkehrsunfall & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 08.03.2016 |
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