
Finger weg vom Disclaimer
Disclaimer
Warum Disclaimer nicht nur überflüssig sind, sondern sogar gefährlich sein können.
Was sind Disclaimer?
Disclaimer sind Haftungsausschlüsse, die in der Praxis häufig im Impressum einer Webseite oder eines Online-Shops stehen. Es gibt verschiedene Arten von Disclaimer. Weit verbreitet sind sog. Link-Disclaimer, d.h. Haftungsausschlüsse für verlinkte Inhalte und E-Mail-Disclaimer.
Disclaimer sind überflüssig
Webseitenbetreiber versprechen sich von Disclaimern meist zu viel. Nach der BGH-Rechtsprechung haftet der Betreiber einer Webseite für einen verlinkten Inhalt, wenn er sich den Inhalt zu Eigen macht. Die bloße Linksetzung ist hierfür noch nicht ausreichend, wohl aber u.U. der Kontext der Einbindung. An dieser Beurteilung ändert auch ein Disclaimer nichts. Daher ist ein Link-Disclaimer schlicht überflüssig.
Im Übrigen setzen echte Haftungsausschlüsse, die gegenüber Dritten wirksam werden sollen (z.B. E-Mail-Disclaimer), eine vertragliche Vereinbarung voraus. Einseitige Erklärungen sind hierfür nicht ausreichend.
Disclaimer sind gefährlich
Nicht nur das: Disclaimer können sogar abmahnfähig sein. Nach Ansicht des OLG Hamburg stellen Disclaimer auf geschäftlichen Webseiten (z.B. Online-Shops) Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die das Angebot des Webseitenbetreibers unzulässig einschränken können (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2012; Az. 5 W 118/12).
Als wettbewerbswidrig eingestuft hat das OLG Hamburg z.B. folgenden Disclaimer: "Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden."
Unzulässig dürfte auch folgende Formulierung sein: "Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen."(LG Arnsberg, Urt. v. 03.09.2015; Az. I-8 O 63/15).
Praxistipp für Webseitenbetreiber
Beliebt ist auch "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt". Davon abgesehen, dass die Klausel überflüssig ist. Eigene Abmahnungen wird der Verwender im Regelfall nicht mehr aussprechen können, ohne auf den Abmahnkosten sitzen zu bleiben (OLG Hamm, Urt. v. 31.01.2012; Az. I-4 U 169/11). Gleicher Auffassung ist das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.01.2016; Az. 20 U 52/15).
Finger weg vom Disclaimer
Fakt ist: Wer einen wettbewerbswidrigen Disclaimer verwendet, kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Unverständlicherweise erfreuen sich Disclaimer unveränderter Beliebtheit.
Urteile zum Thema "Disclaimer" finden Sie in unserer Urteilsdatenbank .
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