
Wann werden AGB Vertragsbestandteil?
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Oft besteht bei AGB-Verwendern Unsicherheit, ob sie sich im Einzelfall auf AGB-Klauseln berufen können. Hier erfahren Sie, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil werden.
Wirksame Einbeziehung von AGB
AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern richtet sich die wirksame Einbeziehung von AGB nach § 305 Abs. 2 BG.
Ausdrücklicher Hinweis erforderlich
Die wirksame Einbeziehung setzt zunächst voraus, dass der AGB-Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung seiner AGB hinweist. Danach ist z.B. der Hinweis auf einer Quittung oder einem Lieferschein grundsätzlich nicht ausreichend, da der Hinweis erst nach Vertragsschluss erfolgt.
Möglichkeit der Kenntnisnahme
Weiterhin muss der AGB-Verwender dem Vertragspartner die Möglichkeit verschaffen, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu erhalten. Bei Online-Verträgen reicht es nach h.M. aus, wenn die AGB über bei Vertragsschluss gut sichtbaren Link aufgerufen und unentgeltlich ausgedruckt werden können. Dies gilt auch für umfangreichere Bedingungen.
Einverständnis des Vertragspartners
Zuletzt muss der andere Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Hier reicht es aus, dass das Einverständnis durch schlüssiges Verhalten des Vertragspartners deutlich wird, was im Regelfall durch Abgabe der Erklärung zum Abschluss des Vertrages der Fall ist.
Verträge zwischen Unternehmern
Bei Verträgen zwischen Unternehmern findet § 305 Abs. 2 BGB im Übrigen keine Anwendung (§ 310 BGB). Hier kann eine Einbeziehungsvereinbarung auch konkludent erfolgen. Eine unverlangte Pflicht zur Verfügungstellung der AGB besteht nicht.
Allgemeine Infos zum Thema "Allgemeine Geschäftsbedingungen" erhalten Sie hier.
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Itvertragsrecht & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 05.05.2014 |
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