
Onlinekauf: Wer haftet für Transportschäden?
Transportschäden
Transportschäden im Zusammenhang mit Online-Bestellungen sind keine Seltenheit. Hier erfahren Sie, wer für Transportschäden bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern haftet.
Unternehmer trägt Transportrisiko
Bei einem Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer (sog. Verbrauchsgüterkaufvertrag) trägt der Unternehmer grundsätzlich das Transportrisiko (§ 474 BGB).
Mit anderen Worten: Bei Transportschäden haftet grundsätzlich der Verkäufer. Durch den Transport beschädigte Ware ist mangelhaft i.S. des § 434 BGB. Der Käufer muss sich bei der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte weder an das Transportunternehmen noch an den Hersteller verweisen lassen.
Unwirksame AGB-Klauseln
In der Praxis versuchen Unternehmer häufig, das Transportrisiko durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Käufer abzuwälzen. Derartige Klauseln sind allerdings ausnahmslos unwirksam (§ 475 BGB).
Gleiches gilt für sog. Rügepflichten, d.h. Regelungen, nach denen der Käufer verpflichtet sein soll, die Kaufsache binnen einer bestimmten Frist auf Mängel hin zu untersuchen.
AGB-Klauseln, die dem Verbraucher Rügepflichten auferlegen, sind nicht nur unwirksam, sondern können nach deutschem Wettbewerbsrecht auch kostenpflichtig abgemahnt werden. Insoweit ist von einer Verwendung dringend abzuraten.
Meldefristen und Beweislastumkehr
Gewährleistungsansprüche wegen Transportschäden können auch nach Wochen oder Monaten noch geltend gemacht werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre (§ 438 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass er das Transportunternehmen wegen Fristablaufs nicht mehr in Regress nehmen kann.
Wird der Transportschaden binnen 6 Monaten nach Erhalt der Ware angezeigt, gilt zudem die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Nachweis, dass die Sache bei Erhalt unbeschädigt war.
Was wir für Sie tun können
Gerne stehen wir Ihnen für eine weitergehende Beratung zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Käufer, denen eine Nacherfüllung verweigert wird, wie auch Verkäufer bei der rechtlichen Handhabung von Gewährleistungsfällen.
Seit 2007 ist Rechtsanwalt Iven mit seinem Team als Einzelanwalt in den Rechtsgebieten des Internetrechts , Mietrechts , Arbeitsrechts und Verkehrsrechts tätig.
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Ebayrecht & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 16.01.2014 |
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