
Bestellerprinzip: Was bedeutet es für Mieter?
Das Bestellerprinzip
Seit dem 01.06.2015 gilt für die Vermittlung von Wohnraum zur Miete das sog. Bestellerprinzip. Was das Bestellerprinzip für Mieter bedeutet.
Bisherige Regelung
In der bisherigen Praxis wurde der Makler nach der Vermittlung einer Wohnung meist vom Mieter bezahlt. Dies galt auch dann, wenn der Mieter dem Makler keinen Auftrag erteilt hat, sondern vom Vermieter eingeschaltet worden war. Zudem wurden Maklerverträge meist mündlich geschlossen.
Das Bestellerprinzip
Seit dem 01.06.2015 muss der Mieter den Makler nach einer Neufassung des § 2 WoVermRG nur noch bezahlen, wenn der Mieter den Makler mit der Vermittlung in Textform beauftragt hat und der Makler exklusiv nur für den Mieter tätig ist. Sollte also
- der Vermieter den Makler eingeschaltet haben,
- nur ein mündlicher Auftrag bestehen, oder
- der Makler dem Mieter lediglich ein Objekt aus seiner Datenbank anbieten (was die Zustimmung des Vermieters und damit einen Auftrag bedingt),
Praxistipp für Mieter
Geleistete Zahlungen können vom Mieter zurückgefordert werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Mieter mit der Courtage einverstanden erklärt hat. Umgehungen der Regelung sind nämlich grundsätzlich unzulässig.
Welche Folgen hat das Bestellerprinzip?
In der Praxis dürften hauptsächlich die Vermieter auf den Maklerkosten "sitzen bleiben". Die Maklerbranche befürchtet, dass viele Vermieter aus Kostengründen die Vermittlung in Eigenregie übernehmen werden. Verständlicherweise rechnet die Maklerbranche mit erheblichen Umsatzeinbrüchen. Einen Eilantrag von Immobilienmaklern hat das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) allerdings bereits abgewiesen (BVerfG, Beschl. v. 27.05.2015; Az. 1 BvQ 9/15).
Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Vermieter die Maklerkosten auf die Miete aufschlagen, sofern der Aufschlag nicht durch die Mietpreisbremse - eine weitere Neuerung - verhindert wird.
Seit 2007 ist Rechtsanwalt Iven mit seinem Team als Einzelanwalt in den Rechtsgebieten des Internetrechts , Mietrechts , Arbeitsrechts und Verkehrsrechts tätig.
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Mietrecht & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 01.06.2015 |
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