
Zum Rauchen in der Mietwohnung
Schönheitsreparaturen
Mieter und Vermieter streiten häufig über das Rauchen in der Mietwohnung. Nachfolgend einige Infos hierzu.
Rauchen ist vertragsgemäß
Nach der BGH-Rechtsprechung ist "normales" Rauchen in der Mietwohnung vertragsgemäß i.S. des § 535 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Mietvertrag eine einschränkende Vereinbarung aufgenommen ist. Ob Rauchverbote im Mietvertrag zulässig sind, ist allerdings umstritten.
Nicht mehr vertragsgemäß ist exzessives Rauchen. Dies ist der Fall, wenn bereits nach kurzer Mietzeit ein erheblicher Renovierungsbedarf zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 28.06.2006; Az. VIII ZR 124/05).
Schäden durch Nikotin
Lassen sich die Verschlechterungen nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen, liegt in jedem Fall eine Beschädigung vor, die zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt z.B., wenn die Nikotinablagerungen einen Neuanstrich mit Nikotinsperre oder die Spezialreinigung des Teppichbodens erforderlich machen.
Führt das Rauchen zu einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung von Teilen der Mieträume (z.B. Gurtbänder von Rolläden, Kunststofffensterahmen, vergilbte Fliesenfugen), die nicht den Schönheitsreparaturen unterliegen, liegt immer eine Beschädigung vor.
Rauchen auf dem Balkon
Auch "normales" Rauchen in der Mietwohnung kann eingeschränkt sein, wenn hierdurch die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird. Nach der BGH-Rechtsprechung können Mieter z.B. im Einzelfall verpflichtet sein, das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Zeiten zu unterlassen (BGH, Urt. v. 16.01.2015; Az. V ZR 110/14).
Allgemeine Infos zum Thema "Schönheitsreparaturen" erhalten Sie hier. Urteile zum Thema "Schönheitsreparaturen" finden Sie in unserer Urteilsdatenbank .
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Mietvertrag & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 12.04.2017 |
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