
Infos zum Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den §§ 22 ff. KunstUrhG geregelt. Nachfolgend einige Infos über das Recht am eigenen Bild.
Das Recht am eigenen Bild
Die Abbildung einer Person darf grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn die betroffene Person einwilligt, d.h. ihre vorherige Zustimmung erteilt (§ 22 KunstUrhG).
Gesetzlich geregelte Ausnahmen
Allerdings nennt das Gesetz auch Ausnahmen. Erhält die Person z.B. eine Entlohnung, wird die Einwilligung gesetzlich vermutet.
Ohne Einwilligung dürfen im Übrigen auch Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte (z.B. Politiker, Schauspieler, Sportler etc.) veröffentlicht werden (§ 23 KunstUrhG). Gleiches gilt für Bildnisse von Personen, die lediglich als Beiwerk eines anderen Motivs abgebildet werden.
Hierbei ist jedoch stets zu beachten, dass die Ausnahmen nicht greifen, wenn dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person nach einer Güterabwägung Vorrang gegenüber der Presse- und Informationsfreiheit zu gewähren ist.
Dies ist z.B. bei erheblichen Eingriffen in die Intimssphäre der Person der Fall. Ein Beispiel aus der Rechtspraxis ist ein Rechtsstreit vor dem LG Hamburg über heimlich aufgenommene Bilder einer Sexparty des früheren FIA-Präsidenten Max Mosley (LG Hamburg, Urt. v. 24.01.2014; Az. 324 O 264/11).
In diesen besonderen Fällen ist auch der Widerruf einer zuvor erklärten Einwilligung zulässig, z.B. bei intimen Photos des Ex-Partners (BGH, Urt. v. 13.10.2015; Az. VI ZR 271/14).
Das bloße Fotographieren
Das bloße Fotographieren steht nicht unter einem Einwilligungsvorbehalt. Wie ein Urteil des AG Bonn zeigt, kann indes auch das bloße Fotographieren im Einzelfall einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen (AG Bonn, Urt. v. 28.01.2014; Az. 109 C 228/13).
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