
Zur Rechtsnatur von Webdesignverträgen
Webdesign
Der Webdesignvertrag ist nach h.M. ein Werkvertrag i.S. des § 631 BGB. Umstritten ist, ob nach der gesetzlichen Regelung Werkvertragsrecht oder über § 651 BGB Kaufrecht Anwendung findet.
Webdesignvertrag = Werkvertrag
Der Webdesignvertrag ist nach h.M. ein Werkvertrag i.S. des § 631 BGB. Umstritten ist, ob nach der gesetzlichen Regelung Werkvertragsrecht oder über § 651 BGB Kaufrecht Anwendung findet. Gemäß § 651 BGB gelten für die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen nicht die §§ 631 ff. BGB, sondern die Regelungen des Kaufrechts i.S.d. §§ 433 ff. BGB (sog. Werklieferungsvertrag).
BGH-Entscheidung “Silo-Anlage”
In Anlehnung an eine ältere Leitentscheidung des BGH soll § 651 BGB dann Anwendung finden, wenn die Webseite “geliefert” wird, d.h. nicht auf dem Server des Anbieters verbleibt und es sich nicht um bloße Wartungs- oder Weiterentwicklungsarbeiten an einer bestehenden Webseite handelt (BGH, Urt. v. 23.07.2009, Az. VII ZR 151/08 - “Silo-Anlage”). Danach wäre der Webdesignvertrag ein Werklieferungsvertrag.
Der BGH hatte über die Rechtsnatur von Verträgen zur Lieferung herzustellender Bauteile einer Siloanlage zu entscheiden. Hierbei vertrat der BGH die Auffassung, dass § 651 BGB selbst bei individuellen Planungs- und Gestaltungsleistungen Anwendung finden müsse. Die h.M. übertrug die Rechtsprechung auf Softwareerstellungs- und Webdesignverträge
BGH-Entscheidung “Internet-System-Vertrag”
In Abkehr zu der Silo-Entscheidung nahm der BGH in einer jüngeren Entscheidung konkret zur rechtlichen Einordnung von Webdesignverträgen Stellung (BGH, Urt. v. 04.03.2010, III ZR 79/09 - “Internet-System-Vertrag”). Danach seien Webdesignverträge regelmäßig als Werkvertrag und nur “unter Umständen” als Werklieferungsvertrag i.S. des § 651 BGB zu qualifizieren.
Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Erfolg des Webdesigns liegt nicht in der Lieferung, sondern in der Herstellung. Die §§ 433 ff. BGB werden der Interessenslage der Parteien i.d.R. nicht gerecht. Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht kennt das Kaufrecht z.B. weder das Instrument der Abnahme noch Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers (§§ 640, 642, 643 BGB).
Praktische Konsequenzen
Webdesigner sollten sich stets durch eine vorherige schriftliche Fixierung absichern. Durch spezifische Regelungen in einem schriftlichen Webdesignvertrag können werkvertragliche Elemente in das Vertragsverhältnis einbezogen werden, die interessengerechter sind. Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen Unternehmern i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB besteht nach h.M. für eine entsprechende Modifizierung genügend Gestaltungsspielraum. Bei einer formularmäßigen Vereinbarung zwischen Unternehmern über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind lediglich die Grenzen der §§ 307, 305c BGB zu beachten.
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Itvertragsrecht & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 02.04.2013 |
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