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Wohnungsschlüssel: Was Mieter wissen sollten

Wohnungsschlüssel

Nachfolgend ein Überblick über bekannte Rechtsprobleme rund um den Wohnungsschlüssel.

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Kein Einbehaltungsrecht des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet, sämtliche Schlüssel der Wohnung an den Mieter zu übergeben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Mieter ausdrücklich einverstanden ist, dass der Vermieter einen Schlüssel für Notfälle für sich behält.

Sollte der Mieter herausfinden, dass der Vermieter gegen seinen Willen einen Schlüssel behalten hat und sich dieser zur Herausgabe weiter weigert, darf der Mieter das Schloss auf Kosten des Vermieters austauschen (AG Köln, Urt. v. 18.02.1994; Az. 217 C 483/93).

Rechtsfolgen bei Schlüsselverlust

Verliert der Mieter schuldhaft seinen Wohnungsschlüssel, ist er dem Vermieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urt. v. 05.03.2014; Az. VIII ZR 205/13). Gehört der Schlüssel zu einer Schließanlage, kann die Schadensersatzpflicht des Mieters auch die Kosten des Austauschs der Schließanlage erfassen, wenn der Austausch aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Verwendung durch Unbefugte nicht auszuschließen ist.

Nach Auffassung des BGH kommt eine Ersatzpflicht allerdings nur dann in Betracht, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist (BGH, Urt. v. 05.03.2014; Az. VIII ZR 205/13).

Urteile zum Thema "Wohnungsschlüssel" finden Sie in unserer Urteilsdatenbank .

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u.a. spezialisiert auf Mietrecht & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 24.07.2014

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