
BAG, Urt. v. 18.11.2015; Az. 5 AZR 491/14
BAG: Eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit muss deren Beginn und Dauer, die Lage und Verteilung der verkürzten Arbeitszeit und die betroffenen Arbeitnehmer bestimmen. Andernfalls ist die Kurzarbeit für den Arbeitnehmer nicht wirksam eingeführt (BAG, Urt. v. 18.11.2015; Az. 5 AZR 491/14).
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Arbeitsvertrag & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 16.04.2020 |
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