
BGH, Urt. v. 12.10.2016; Az. VIII ZR 103/15
BGH: Für das Einsetzen der Vermutungswirkung des § 476 BGB muss der Käufer eines Gebrauchtwagens nur beweisen, dass innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel aufgetreten ist. Er muss weder die Ursache des Mangels noch die Verantwortlichkeit des Verkäufers nachweisen (BGH, Urt. v. 12.10.2016; Az. VIII ZR 103/15).
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Autokauf & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 21.07.2017 |
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