
LG Arnsberg, Urt. v. 29.07.2016; 41 HKO 497/16
LG Arnsberg: Die Werbung auf einer Getränkepackung mit der Abbildung von Himbeeren und Rhabarber ist irreführend, wenn das Getränk hiervon lediglich 0,1 Prozent enthält (LG Arnsberg, Urt. v. 29.07.2016; 41 HKO 497/16).
Das LG folgt insoweit der aktuellen BGH-Rechtsprechung im Zusammenhang von Produktaufmachungen, z.B. von Früchtetee (BGH, Urt. v. 02.12.2015; Az. I ZR 45/13).
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Werberecht & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 01.03.2017 |
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