
LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016; Az. 8 O 208/15
LG Frankenthal: Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist mangelhaft, wobei es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt. Eine Frist zur Nacherfüllung von vier oder sechs Wochen ist demgegenüber nicht angemessen, wenn das Fahrzeug bei der mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufaktion planmäßig erst später ein Update erhalten soll. Der Verkäufer muss sich ein etwaiges arglistiges Verhalten des VW-Konzerns nicht zurechnen lassen, wenn ihm der Mangel nicht bekannt oder zumindest erkennbar war (LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016; Az. 8 O 208/15).
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Autokauf & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 21.09.2016 |
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