
OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2014; Az. 6 U 101/13
OLG Hamm: Der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung eines Kettenauffahrunfalls durch den letzten Auffahrenden besteht nur dann, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2014; Az. 6 U 101/13).
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Verkehrsunfall & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 08.03.2016 |
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